Ab 28. Juni 2025: Barrierefreiheit wird Pflicht für B2C-Webseiten
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Betreiber von Online-Shops und digitalen Dienstleistungen im B2C-Bereich, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. Erfahren Sie, wen die Regelung betrifft, was zu tun ist und wie Sie sich jetzt vorbereiten können.
Barrierefreiheit im E-Commerce – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Hintergrund
Mit dem Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 sind Unternehmen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Wer ist betroffen?
Die Verpflichtung zur Barrierefreiheit gilt für Unternehmen, die:
- Produkte oder Dienstleistungen im B2C-Bereich online anbieten, wie z. B. Online-Shops, Buchungsplattformen oder SaaS-Anwendungen.
- Interaktive Webseiten betreiben, die zu einem Vertragsschluss führen können (z. B. durch Kontaktformulare oder Terminbuchungen).
Nicht betroffen sind:
- B2B-Angebote, sofern klar und deutlich erkennbar ist, dass sich das Angebot ausschließlich an andere Unternehmen richtet (z. B. durch entsprechende Hinweise auf der Webseite).
- Reine Informationswebseiten ohne Interaktionsmöglichkeiten.
- Private Blogs ohne gewerblichen Zweck.
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Was ist zu tun?
Unternehmen sollten ihre digitalen Angebote gemäß den vier Prinzipien der Barrierefreiheit gestalten:
- Wahrnehmbar: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein (z. B. durch Untertitel, Alternativtexte für Bilder, ausreichende Kontraste).
- Bedienbar: Die Navigation sollte vollständig mit der Tastatur möglich sein.
- Verständlich: Klare Sprache und eine intuitive Navigation sind essenziell.
- Robust: Die Webseite sollte mit verschiedenen Endgeräten, Browsern und assistiven Technologien kompatibel sein.
Zusätzlich ist folgende Maßnahme erforderlich:
- Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung, die leicht auffindbar und barrierefrei zugänglich ist (z. B. im Footer der Webseite).
Konsequenzen bei Nichtbeachtung
Unternehmen, die die Anforderungen des BFSG nicht erfüllen, müssen mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
- Abmahnungen durch Wettbewerber gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).