Allgemeine Geschäftsbedingungen der Werbeagentur Marquardt & Marquardt Jasna & Sascha Marquardt in Loxstedt (im folgenden Marquardt & Marquardt genannt) Stand 15.09.2011
I. Präambel
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen. b) Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, welche die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich einer Full-Service Werbeagentur, d.h. in den u.a. im Berufsbild des Werbegrafikers und Internetprogrammierers dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben. c) Marquardt & Marquardt ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. d) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. e) Der Auftraggeber sorgt weiter dafür, dass Marquardt & Marquardt auch ohne ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. f) Der Tätigkeit von Marquardt & Marquardt liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
II. Details
Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages 1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. 2. Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. 3. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem: Umfassendes Briefing, Beistellung detaillierter Unterlagen, Geschäftsbedingungen etc.
Art. 2 Ausführungs- und Lieferfristen 1. Bei Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen, Ausführungs- sowie Lieferfristen zu treffen. 2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der Übergabe des Werkes als erbracht. 3. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch Marquardt & Marquardt, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden von Marquardt & Marquardt, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt. Mangelfolgeschäden sind von der Schadensersatzpflicht ausgeschlossen.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen 1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. 2. Alle Leistungen von Marquardt & Marquardt erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Angebotserstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben. Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an Marquardt & Marquardt oder einen Präsentationsmitbewerber, steht Marquardt & Marquardt das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte 1. Das gesetzliche Urheberrecht von Marquardt & Marquardt an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von Marquardt & Marquardt nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. 3. Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Marquardt & Marquardt als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. 4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen. 5. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von Marquardt & Marquardt, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum Einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum Zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright). 6. Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für Übertragung der Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar auch das Entgelt für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte dar. 7. Marquardt & Marquardt ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
Art. 5 Verschwiegenheitspflicht 1. Marquardt & Marquardt behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht. 2. Marquardt & Marquardt hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht 1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von Marquardt & Marquardt ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. 2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden Marquardt & Marquardt von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. 3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von Marquardt & Marquardt möglich. Im Fall eines Stornos hat Marquardt & Marquardt das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und -zeit 1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt Marquardt & Marquardt ihre Leistungen an ihrem Geschäftssitz. 2. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist von Marquardt & Marquardt grundsätzlich einzuhalten. Bei von Marquardt & Marquardt zu verantwortendem Lieferverzug inkl. Nachfrist ist diese verpflichtet, für den nachweislichen Schaden Ersatz im Rahmen der AGBs zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen 1. Marquardt & Marquardt hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. 2. Das Gesamthonorar setzt sich im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen: Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.) Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.), Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar), Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.), Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Deutschlands), Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.), Fremdleistungen 3. Die von Marquardt & Marquardt gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei sofort zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Honorarhöhe Das Gesamthonorar umfasst die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Gesamthonorar ist ohne Abzug sofort zahlbar und spätestens mit der Marquardt & Marquardt angebotenen Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten fällig. Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist Marquardt & Marquardt nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen wegen Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung 1. Marquardt & Marquardt ist verpflichtet, die ihr erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren. Marquardt & Marquardt haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. 2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass Marquardt & Marquardt die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht und lizenzfrei zur Verfügung gestellt werden. 3. Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 4. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. 5. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von mediaservice zu vertreten sind und ihr umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung effective website Albuquerqueder beanstandeten Leistung von Marquardt & Marquardt.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von Marquardt & Marquardt zuständig.
Art. 12 Salvatorische Klausel Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.